Verfahrensbeistand

 

Verfahrensbeistand bedeutet umgangssprachlich so viel wie "Anwalt des Kindes" und kommt ausschließlich bei familiengerichtlichen Verfahren nach § 158 FamFG zu Tragen. 

In folgenden Fällen bestellt das Gericht einen Verfahrensbeistand:

  • in Sorgerechtsverfahren sowie Streitigkeiten zur Regelung des Umgangs bei Trennung und Scheidung der Eltern, wenn die Eltern das Interesse ihrer Kinder aus dem Blick zu verlieren drohen
  • in Verfahren bei Gefährdung des Kindeswohls, in denen ein Sorgerechtsentzug oder eine Trennung des Kindes von der Betreuungsperson in Frage steht
  • in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben

Darüber hinaus werden Verfahrensbeistände auch in Adoptionsverfahren, in Verfahren zur Klärung der Abstammung sowie in Fällen, die die geschlossene Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie zum Gegenstand haben, bestellt.

Er wird ausschließlich vom Familiengericht bestellt und hat vor allem die Aufgabe, das oder die minderjährigen Kinder durch das Verfahren zu begleiten und vor allem deren Interessen zu vertreten.

 

Umgangspfleger

Er wird eher seltener eingesetzt, aber auch ausschließlich vom Familiengericht in entsprechenden Verfahren, wenn sich die Eltern vor dem Familiengericht um den Umgang mit ihrem Kind streiten.

Dann kann eine Umgangspflegschaft angeordnet werden gemäß §1684 Abs. 3 BGB; dabei darf ein Umgangspfleger darf den gerichtlich festgelegten Umgang zwischen dem Kind und dem getrenntlebenden Elternteil durchsetzen. Im Rahmen seiner Mittel auch dann, wenn sich der andere Elternteil gegen die Umgangsregelung weigert. Er darf auch den Aufenthalt des Kindes für die Dauer des Umgangs bestimmen.